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25.01.2012 - Verkäuferinfo: Grundpreisangaben Ebay
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Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist unter Teilnehmern der Handelsplattform Ebay ein häufiger Grund für Abmahnungen.
Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises war nun schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Der Grundpreis ist dabei die Angabe zusätzlich zum Verkaufspreis, die man auch aus dem Supermarkt kennt. Dort kann man z.B. am Kühlregal lesen „Edamer Käse 250 Gramm-Packung zu 1,85 € (0, 74 € je 100 g).
Diese Zusatzangabe ist für gewerbliche Verkäufer gemäß § 2 PAngV verpflichtend, die Waren anbieten, die üblicherweise Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche bemessen werden, z.B. Lebensmittel und Getränke.
Dies gilt auch für Angebote im Internet und damit auch für Ebay-Verkaufsangebote.
LG Hamburg, Urteil vom 24.11.2011, Az:. 327 O 196/11
Die Beklagte hatte bei Ebay u.a. Schokoladentäfelchen angeboten, im Rahmen der Angebotsübersicht allerdings nur den End- und nicht den Grundpreis angegeben. Auch wenn der Kunde aus der Angebotsübersicht das Einzelangebot aufrief, befand sich neben dem „Sofort Kaufen”-Button zwar der Endpreis, der Grundpreis wurde jedoch erst weiter unten auf der Seite im Rahmen der Artikelbeschreibung mitgeteilt.
Dies ist nicht ausreichend, da nach der Vorschrift des § 2 Abs. 1 PAngV der Grundpreis direkt neben dem Endpreis auf einen Blick wahrnehmbar sein muss. Daher hätte die Angabe des Grundpreises (z.B. 0,80 €/100g) bereits in der Artikelbezeichnung erfolgen müssen (z.B. Schokolade aus fairem Handel, 0,80 €/100g).
Lassen Sie daher im Zweifelsfall Ihren Ebay-Shop und Ihre Angebote unter die juristische Lupe nehmen, um nicht hunderte von € als Abmahnkosten zu riskieren. Meine Kanzlei bittet hier ein kostengünstiges Angebot dafür.
Übrigens. Eine Prüfung ist auch für Amazon-Shops möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
www.legal-webhosting.com
Rechtsberatung für Webshops
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